Kündigung Geschäftsführer

Aktualisiert am:
8
.
October
2026

Kündigung des Geschäftsführervertrags: Fristen, Unterschied zur Abberufung und Abfertigungsansprüche. Engelbrecht Rechtsanwälte Wien erklärt.

Kündigung Geschäftsführer Österreich – Fristen, Abfertigung & Unterschiede | Engelbrecht

Definition

Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, einen kündbaren Vertrag unter Einhaltung der maßgeblichen Frist und des Kündigungstermins zu beenden. Sie ist von der Abberufung zu unterscheiden: Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung und damit die Vertretungsbefugnis, die Kündigung das Vertragsverhältnis. Im Regelfall müssen beide Rechtsverhältnisse gesondert beendet werden; eine wirksame vertragliche Verknüpfung ist möglich.

Anwendungsbereich

Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags kommt in folgenden Situationen vor:

  • Einvernehmlich nicht lösbare Situationen, die eine geordnete Beendigung erfordern
  • Veränderte Unternehmensstrategien oder wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Ausscheiden eines Geschäftsführers aus dem Unternehmen im Rahmen einer Nachfolgeregelung
  • Häufig koordiniert mit einer gleichzeitigen oder nachfolgenden Abberufung

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Rechtliche Grundlagen

Die Kündigung des Geschäftsführervertrags richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Vertragliche Regelung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
  • Kündigungsfristen gemäß § 20 AngG bei Fremdgeschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind Arbeitnehmer im arbeitsvertraglichen Sinn und unterliegen dem Angestelltengesetz.
  • § 1159 Abs 6 ABGB: Kündigungsregeln für freie Dienstverhältnisse (Geschäftsführer mit Sperrminorität)
  • OGH-Judikatur: Einordnung des Vertragsverhältnisses und Kündigung befristeter Geschäftsführerverträge

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Fristen & Termine

Die Fristen bei der Kündigung des Geschäftsführervertrags im Überblick:

  • Echtes unbefristetes Dienstverhältnis: Die Arbeitgeberfrist beträgt nach § 20 AngG zunächst sechs Wochen zum Quartalsende und verlängert sich abhängig von der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate. Andere Kündigungstermine können im gesetzlich vorgesehenen Rahmen vereinbart werden.
  • Freies Dienstverhältnis: § 1159 Abs. 6 ABGB sieht eine Kündigungsfrist von vier Wochen, ab dem vollendeten zweiten Dienstjahr von sechs Wochen, zum 15. oder Monatsletzten vor.
  • Befristeter Vertrag: Er endet grundsätzlich durch Zeitablauf. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit setzt eine wirksam vereinbarte Kündigungsmöglichkeit voraus.

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Rechte & Pflichten

Beide Vertragsparteien haben bei der Kündigung folgende Rechte:

  • GmbH: Recht zur Kündigung des Vertrags, sofern eine ordentliche Kündigung zulässig ist und Frist sowie Termin eingehalten werden
  • Geschäftsführer: Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Geschäftsführer: Recht auf Abfertigung, sofern vertraglich oder gesetzlich vorgesehen

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Pflichten

Im Zuge der Kündigung bestehen folgende Pflichten:

  • Einhaltung der anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsregeln
  • Information des Betriebsrats, soweit dieser einschlägig zuständig ist
  • Zeitliche Abstimmung der Vertragsbeendigung mit der Abberufung und der Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch

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Häufige Fehler

Bei der Kündigung von Geschäftsführerdienstverhältnissen treten regelmäßig folgende Fehler auf:

  1. Kündigung ohne Prüfung der Abberufung: Der Geschäftsführer behält seine organschaftliche Stellung grundsätzlich bis zu deren gesonderter Beendigung.
  2. Anwendung einer zu kurzen Kündigungsfrist: Bei einem echten Dienstverhältnis können die gesetzlichen Arbeitgeberfristen nicht beliebig verkürzt werden.
  3. Vertragsart oder Befristung nicht geprüft: Davon hängt insbesondere ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung möglich ist.

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Handlungsempfehlungen

Für eine rechtssichere Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Kündigung und Abberufung zeitlich und inhaltlich aufeinander abstimmen.
  2. Vertragsart, Befristung und wirksame Kündigungsregelung prüfen; danach Frist und Termin berechnen.
  3. Gesetzliche und vertragliche Abfertigungsansprüche sowie Beiträge und Anwartschaften bei der BV-Kasse prüfen.
  4. Die Kündigung durch das zuständige Organ erklären, ihren Zugang nachweisbar machen und eine vereinbarte Form einhalten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen der Abberufung und der Kündigung des Geschäftsführers?

Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung durch Widerruf der Bestellung, grundsätzlich unabhängig vom Geschäftsführervertrag. Die Kündigung betrifft dagegen das Vertragsverhältnis. Eine Abberufung beendet dieses nicht automatisch, sofern keine wirksame vertragliche Verknüpfung besteht.

Welche Kündigungsfristen gelten für einen Geschäftsführer?

Maßgeblich sind die wirksam vereinbarten Kündigungsregelungen unter Beachtung der anwendbaren zwingenden gesetzlichen Mindestfristen. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, hängt das zunächst davon ab, ob der Vertrag befristet ist und ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt. Für ein echtes unbefristetes Dienstverhältnis gelten bei einer Arbeitgeberkündigung grundsätzlich die dienstzeitabhängigen Fristen des § 20 AngG beziehungsweise § 1159 ABGB. Für bestimmte freie Dienstverhältnisse sieht § 1159 Abs. 6 ABGB eigene Fristen vor.

Hat ein Geschäftsführer nach der Kündigung Anspruch auf Abfertigung?

Das hängt vom anwendbaren Abfertigungssystem, der rechtlichen Einordnung des Vertrags und allfälligen Vereinbarungen ab. Eine gesetzliche Abfertigung nach altem Recht kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Betracht. Im System der Abfertigung Neu besteht eine Anwartschaft bei der BV-Kasse; über diese kann nicht bei jeder Beendigung sofort verfügt werden.

Kann ein Geschäftsführer selbst kündigen?

Ja, er kann einen kündbaren Geschäftsführervertrag unter Einhaltung der maßgeblichen Regeln selbst kündigen. Soll auch seine Organstellung enden, muss er zusätzlich seinen Rücktritt nach § 16a GmbHG erklären. Ohne wichtigen Grund wird dieser grundsätzlich erst nach 14 Tagen wirksam.

Was passiert, wenn die Kündigung fristwidrig erfolgt?

Bei einem echten Dienstverhältnis können Ansprüche auf Kündigungsentschädigung für die Zeit bis zum ordnungsgemäßen Beendigungstermin entstehen. Bei einem befristeten oder freien Dienstverhältnis hängen die Rechtsfolgen insbesondere vom Vertragsinhalt und der rechtlichen Einordnung ab.

Noch Fragen?

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