Geschäftsführervertrag Österreich
Was regelt ein Geschäftsführervertrag in Österreich? Inhalte, Fristen und rechtliche Grundlagen für GmbH-Geschäftsführer. Engelbrecht Rechtsanwälte Wien.
Der Geschäftsführervertrag regelt die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer. Er ist vom Gesellschaftsvertrag und vom Bestellungsakt zu unterscheiden. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, wird aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch empfohlen. Darin werden idR Vergütung, Aufgabenbereich, Urlaub, Verschwiegenheitspflichten und Beendigungsmodalitäten geregelt. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor und wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist grundsätzlich ein Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG auszustellen.
Rechtliche Grundlagen
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht:
- §§ 15 ff GmbHG: Rechtsstellung des Geschäftsführers
Daneben hängt die arbeitsrechtliche Einordnung des Geschäftsführerverhältnisses von dessen konkreter Ausgestaltung ab. Ein Geschäftsführervertrag kann insbesondere als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag ausgestaltet sein. Ist der Geschäftsführer aufgrund der konkreten Ausgestaltung seines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen, kommen insbesondere folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung:
- Angestelltengesetz
- Urlaubsgesetz
- gegebenenfalls auch Kollektivverträge.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
- ASVG: Sofern der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist.
- GSVG: Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sofern keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen des GSVG erfüllt sind.
Fristen & Termine
Wichtige Fristen und Laufzeiten bei Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind:
- Kündigung: Sechs Wochen Arbeitgeberkündigungsfrist, die sich bei längerer Betriebszugehörigkeit erhöht, grundsätzlich zum Quartalsende (§ 20 AngG). Im Vertrag können insbesondere Kündigungstermine zum 15. und Monatsletzten vereinbart werden.
- Befristung: Zulässig; bei wiederholten Befristungen eines Arbeitsverhältnisses gelten die Grundsätze zu Kettenarbeitsverträgen.
- Probezeit: Kann bei einem dem AngG unterliegenden Arbeitsverhältnis für maximal einen Monat vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. In Geschäftsführerverträgen eher untypisch.
Rechte & Pflichten
Rechte:
- Anspruch auf vereinbarte Vergütung (Fixum, Prämien, Sachleistungen)
- Anspruch auf Urlaub, sofern das Urlaubsgesetz zur Anwendung gelangt oder ein entsprechender vertraglicher Anspruch besteht
- Recht auf Aufwandersatz
- Recht auf Abfertigung bei entsprechender Vereinbarung oder gesetzlicher Anwendbarkeit
Pflichten:
Dem Geschäftsführer obliegen gegenüber der Gesellschaft folgende Pflichten:
- Sorgfaltspflicht und Treuepflicht gegenüber der GmbH
- Befolgung zulässiger Weisungen der Gesellschafter
- Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- Gesetzliches Wettbewerbsverbot, das vertraglich verschärft werden kann.
Häufige Fehler
Folgende Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf:
- Kein schriftlicher Vertrag und daher fehlende Rechtssicherheit.
- Abberufung und Kündigung nicht koordiniert: Der Geschäftsführer behält trotz Abberufung grundsätzlich seine Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag bis zu dessen rechtswirksamer Beendigung.
- Unklare Regelung bei variablen Bezügen
- Fehlendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Automatische Verlängerung bei Befristung erwartet: Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
- Pensionszusage ohne Prüfung des Fremdvergleichs: Diese kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Handlungsempfehlungen
Folgende Schritte sichern einen rechtssicheren Geschäftsführervertrag:
- Schriftlichen Geschäftsführervertrag möglichst vor Bestellung abschließen.
- Vergütung, Urlaub und Abfertigung explizit und vollständig regeln.
- Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers prüfen.
- Kündigungsfristen und Abberufungsmodalitäten aufeinander abstimmen.
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern Fremdvergleich der Pensionszusage durchführen.