Geschäftsführervertrag Österreich

Aktualisiert am:
8
.
October
2026

Was regelt ein Geschäftsführervertrag in Österreich? Inhalte, Fristen und rechtliche Grundlagen für GmbH-Geschäftsführer. Engelbrecht Rechtsanwälte Wien.

Geschäftsführervertrag Österreich – Inhalt, Rechte & Pflichten | Engelbrecht Rechtsanwälte

Definition

Der Geschäftsführervertrag regelt die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer. Er ist vom Gesellschaftsvertrag und vom Bestellungsakt zu unterscheiden. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, wird aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch empfohlen. Darin werden idR Vergütung, Aufgabenbereich, Urlaub, Verschwiegenheitspflichten und Beendigungsmodalitäten geregelt. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor und wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist grundsätzlich ein Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG auszustellen.

Rechtliche Grundlagen

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht:

  • §§ 15 ff GmbHG: Rechtsstellung des Geschäftsführers

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Daneben hängt die arbeitsrechtliche Einordnung des Geschäftsführerverhältnisses von dessen konkreter Ausgestaltung ab. Ein Geschäftsführervertrag kann insbesondere als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag ausgestaltet sein. Ist der Geschäftsführer aufgrund der konkreten Ausgestaltung seines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen, kommen insbesondere folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung:

  • Angestelltengesetz
  • Urlaubsgesetz
  • gegebenenfalls auch Kollektivverträge.

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Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

  • ASVG: Sofern der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist.
  • GSVG: Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sofern keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen des GSVG erfüllt sind.

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Fristen & Termine

Wichtige Fristen und Laufzeiten bei Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind:

  • Kündigung: Sechs Wochen Arbeitgeberkündigungsfrist, die sich bei längerer Betriebszugehörigkeit erhöht, grundsätzlich zum Quartalsende (§ 20 AngG). Im Vertrag können insbesondere Kündigungstermine zum 15. und Monatsletzten vereinbart werden.
  • Befristung: Zulässig; bei wiederholten Befristungen eines Arbeitsverhältnisses gelten die Grundsätze zu Kettenarbeitsverträgen.
  • Probezeit: Kann bei einem dem AngG unterliegenden Arbeitsverhältnis für maximal einen Monat vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. In Geschäftsführerverträgen eher untypisch.

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Rechte & Pflichten

Rechte:

  • Anspruch auf vereinbarte Vergütung (Fixum, Prämien, Sachleistungen)
  • Anspruch auf Urlaub, sofern das Urlaubsgesetz zur Anwendung gelangt oder ein entsprechender vertraglicher Anspruch besteht
  • Recht auf Aufwandersatz
  • Recht auf Abfertigung bei entsprechender Vereinbarung oder gesetzlicher Anwendbarkeit

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Pflichten:

Dem Geschäftsführer obliegen gegenüber der Gesellschaft folgende Pflichten:

  • Sorgfaltspflicht und Treuepflicht gegenüber der GmbH
  • Befolgung zulässiger Weisungen der Gesellschafter
  • Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Gesetzliches Wettbewerbsverbot, das vertraglich verschärft werden kann.

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Häufige Fehler

Folgende Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf:

  • Kein schriftlicher Vertrag und daher fehlende Rechtssicherheit.
  • Abberufung und Kündigung nicht koordiniert: Der Geschäftsführer behält trotz Abberufung grundsätzlich seine Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag bis zu dessen rechtswirksamer Beendigung.
  • Unklare Regelung bei variablen Bezügen
  • Fehlendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Automatische Verlängerung bei Befristung erwartet: Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
  • Pensionszusage ohne Prüfung des Fremdvergleichs: Diese kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

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Handlungsempfehlungen

Folgende Schritte sichern einen rechtssicheren Geschäftsführervertrag:

  • Schriftlichen Geschäftsführervertrag möglichst vor Bestellung abschließen.
  • Vergütung, Urlaub und Abfertigung explizit und vollständig regeln.
  • Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers prüfen.
  • Kündigungsfristen und Abberufungsmodalitäten aufeinander abstimmen.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern Fremdvergleich der Pensionszusage durchführen.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Geschäftsführervertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Nein, ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Aus Beweisgründen und zur Rechtssicherheit ist er jedoch dringend zu empfehlen. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor und besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, ist grundsätzlich ein Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG auszustellen.

Gilt das Angestelltengesetz für Geschäftsführer?

Ja, sofern das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen für die Anwendung des Angestelltengesetzes vorliegen.

Kann ein Geschäftsführervertrag befristet abgeschlossen werden?

Ja, befristete Geschäftsführerverträge sind in Österreich zulässig. Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei wiederholten Befristungen eines Arbeitsverhältnisses sind die Grundsätze zu Kettenarbeitsverträgen zu beachten.

Was passiert, wenn kein Geschäftsführervertrag vorliegt?

Fehlt ein schriftlicher Geschäftsführervertrag, richten sich die Rechte und Pflichten nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ist das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, kommen insbesondere die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Mangels Vereinbarung einer Vergütung kann gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gelten. Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, bestehen gesetzliche arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich nicht ohne Weiteres und sollten daher vertraglich geregelt werden.

Wer schließt den Geschäftsführervertrag mit dem Geschäftsführer ab?

Den Vertrag schließt die GmbH ab. Auf Seiten der Gesellschaft erfolgt der Abschluss grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss, wobei die Gesellschafter die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer kann die Gesellschaft bei Abschluss seines eigenen Geschäftsführervertrags nicht zugleich selbst vertreten.

Noch Fragen?

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