All-in-Vertrag
Was ist ein All-in-Vertrag in Österreich? Transparenzpflichten, Nachzahlungsansprüche und KV-Grenze. Engelbrecht Rechtsanwälte Wien erklärt die Rechtslage.

Definition
Ein All-in-Vertrag ist eine Entgeltvereinbarung, bei der ein Gesamtentgelt neben dem Grundgehalt auch bestimmte weitere Entgeltansprüche, insbesondere für Mehr- und Überstunden, abgelten soll. Welche Leistungen vom Gesamtentgelt umfasst sind, muss aus der Vereinbarung erkennbar sein. All-in-Vereinbarungen sind in Österreich grundsätzlich zulässig, sofern zwingende gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche gewahrt bleiben. Seit 2016 muss bei einer Pauschalentgeltvereinbarung das Grundgehalt bzw. der Grundlohn im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig angegeben werden.
Anwendungsbereich
All-in-Vereinbarungen werden typischerweise in folgenden Fällen eingesetzt:
- Bei leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Führungskräften mit flexibler Arbeitszeitgestaltung, je nach ihrer arbeitsrechtlichen Stellung
- Bei Positionen, in denen Mehr- und Überstunden pauschal abgegolten werden sollen
- Bei leitenden Angestellten, für die unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz gilt
- Zur Vereinfachung der Entgeltabrechnung bei schwankendem Arbeitsanfall
Rechtliche Grundlagen
Für All-in-Vereinbarungen sind insbesondere folgende Grundlagen maßgeblich:
- § 2 Abs 2 Z 9 AVRAG: Angabe des Grundgehalts bzw Grundlohns und der weiteren Entgeltbestandteile im Dienstzettel
- § 2g AVRAG: Rechtsfolgen, wenn bei einer Pauschalentgeltvereinbarung das Grundgehalt bzw der Grundlohn nicht betragsmäßig angeführt wird
- Anwendbarer Kollektivvertrag: zwingende Mindestentgelte und allfällige Regelungen zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden
- Rechtsprechung des OGH zur Auslegung und Deckungsprüfung von Pauschalentgeltvereinbarungen
Fristen & Termine
Bei All-in-Vereinbarungen sind insbesondere folgende Fristen zu beachten:
- Änderungen des vereinbarten Gesamtentgelts oder der davon erfassten Leistungen bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung. Kommt diese nicht zustande, kann unter Beachtung der Kündigungsvorschriften eine Änderungskündigung in Betracht kommen.
- Nachzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Zusätzlich können kürzere wirksame Verfallsfristen zu beachten sein.
Rechte & Pflichten
Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarung haben insbesondere folgende Rechte:
- Anspruch auf das vereinbarte Gesamtentgelt
- Anspruch auf zusätzliche Abgeltung, soweit die vom Gesamtentgelt erfassten Leistungen bei der Deckungsprüfung nicht ausreichend abgegolten sind
- Anspruch auf Angabe des Grundgehalts bzw Grundlohns und der weiteren Entgeltbestandteile im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
Pflichten
Arbeitgeber haben bei All-in-Vereinbarungen insbesondere folgende Pflichten:
- Das Grundgehalt bzw den Grundlohn betragsmäßig angeben sowie das Gesamtentgelt und die davon erfassten Leistungen klar festhalten
- Die kollektivvertraglichen Mindestansprüche einhalten und prüfen, ob das Gesamtentgelt bzw die Überzahlung die erfassten Leistungen tatsächlich deckt
- Arbeitszeitaufzeichnungen führen, soweit die arbeitszeitrechtlichen Aufzeichnungspflichten anwendbar sind
Häufige Fehler
Bei All-in-Vereinbarungen treten häufig folgende Fehler auf:
- Aus der Vereinbarung ist nicht erkennbar, welches Gehalt für die Normalarbeitszeit und welcher Anteil zur Abdeckung von Mehr- und Überstunden gezahlt wird.
- Das angegebene Grundgehalt unterschreitet das kollektivvertragliche Mindestentgelt oder das Gesamtentgelt deckt die erfassten Ansprüche nicht ausreichend.
- Eine regelmäßige Deckungsprüfung unterbleibt, sodass mögliche Nachzahlungsansprüche unbemerkt bleiben.
- Arbeitszeitaufzeichnungen werden trotz bestehender Aufzeichnungspflicht nicht geführt; dadurch fehlen auch Grundlagen für die Deckungsprüfung.
Handlungsempfehlungen
Für eine rechtssichere All-in-Vereinbarung empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Gesamtentgelt, Grundgehalt bzw Grundlohn und die abgegoltenen Leistungen klar im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel festhalten.
- Das anwendbare kollektivvertragliche Mindestentgelt vor Vertragsabschluss sorgfältig prüfen.
- Regelmäßig prüfen, ob das Gesamtentgelt die tatsächlich angefallenen und von der Vereinbarung erfassten Ansprüche deckt.
- Arbeitszeitaufzeichnungen auch bei Arbeitnehmern mit All-in-Vereinbarung führen, soweit die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gelten.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein All-in-Vertrag in Österreich zulässig?
Ja. Eine All-in-Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Die abgegoltenen Leistungen müssen erkennbar sein; zwingende gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche sind einzuhalten. Das Grundgehalt bzw der Grundlohn ist bei einer Pauschalentgeltvereinbarung betragsmäßig anzugeben.
Was muss im All-in-Vertrag ausdrücklich geregelt sein?
Das Grundgehalt bzw der Grundlohn ist betragsmäßig auszuweisen. Außerdem sollte klar festgehalten werden, welche Leistungen das Gesamtentgelt abgelten soll. Ein gesonderter Eurobetrag für den Überstundenanteil ist nicht generell vorgeschrieben.
Was passiert, wenn die tatsächlichen Überstunden die Pauschale übersteigen?
Ergibt die Deckungsprüfung, dass die vom Gesamtentgelt erfassten Überstunden nicht ausreichend abgegolten sind, ist die Differenz einschließlich der jeweils gebührenden Zuschläge nachzuzahlen.
Gilt ein All-in-Vertrag auch für leitende Angestellte, die vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind?
Ja, eine pauschale Entgeltvereinbarung ist nicht nur möglich, sondern der Regelfall. Ob eine Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz tatsächlich vorliegt, hängt von der konkreten Tätigkeit und Arbeitszeitgestaltung ab. Vertragliche und kollektivvertragliche Entgeltansprüche bleiben gesondert zu prüfen. Die Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz bewirkt idR keine Ausnahme von arbeitszeitlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen.
Kann ein All-in-Vertrag einseitig geändert werden?
Das vereinbarte Gesamtentgelt und der Umfang der abgegoltenen Leistungen können grundsätzlich nicht einseitig geändert werden. Eine Änderung setzt eine Vereinbarung voraus. Bei Ablehnung eines Änderungsangebots kann eine Änderungskündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsvorschriften in Betracht kommen.
Noch Fragen?
Sie möchten einen All-in-Vertrag rechtssicher gestalten oder überprüfen lassen? Wir beraten Sie zu Pflichten und Nachzahlungsrisiken.