Arbeitszeitrecht: Ausnahmen für leitende Angestellte

Leitende Angestellte in Österreich sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen – aber unter welchen Voraussetzungen? Was bedeutet das für Überstunden? Engelbrecht Wien.

Leitende Angestellte und bestimmte andere Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis können vom Anwendungsbereich des AZG und ARG ausgenommen sein. Voraussetzung ist, dass ihnen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnisse übertragen sind und ihre Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von ihnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst bestimmt werden kann.

Eine Führungsposition, Berufsbezeichnung oder bloße Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit reicht dafür nicht aus. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Entscheidungsbefugnisse und die tatsächliche Zeitsouveränität. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gelten die Arbeitszeit- und Ruhebestimmungen des AZG und ARG grundsätzlich nicht. Vertragliche und kollektivvertragliche Regelungen sowie allgemeine Fürsorgepflichten bleiben jedoch aufrecht.

Anwendungsbereich

Die AZG-Ausnahme ist insbesondere folgenden Situationen relevant:

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen für Führungskräfte mit All-in-Vereinbarungen;
  • Prüfung von Überstundenansprüchen bei zweifelhafter Einstufung;
  • arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Einordnung einer Führungsposition;
  • Prüfung der Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen;
  • Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle für Führungskräfte.

Rechtliche Grundlagen

Die Ausnahme für leitende Angestellte beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Abs 2 Z 8 AZG;
  • § 1 Abs 2 Z 5 ARG;
  • Rechtsprechung des OGH zur Abgrenzung leitender Angestellter und zur Bedeutung der tatsächlich ausgeübten Funktion.
  • Art. 17 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG;

Fristen & Termine

Für die Einstufung als leitender Angestellter besteht keine besondere Antrags- oder Erklärungsfrist. Die rechtliche Einordnung ergibt sich unmittelbar aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Bei einer unrichtigen Einstufung sind insbesondere folgende zeitlichen Aspekte zu beachten:

  • Entgeltansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  • kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen können eine wesentlich frühere Geltendmachung verlangen;
  • bei einer unrichtigen Einstufung können Verstöße gegen AZG und ARG auch verwaltungsstrafrechtliche Folgen haben.

Rechte & Pflichten

Rechte:

Leitende Angestellte genießen folgende Rechte:

  • weitgehend selbstständige Gestaltung ihrer Arbeitszeit, soweit dies ihrer tatsächlichen Funktion und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht;
  • Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Arbeitsleistungen, soweit dieser im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag vorgesehen ist und nicht bereits wirksam durch eine All-in-Vereinbarung abgegolten ist;
  • Häufig höhere Vergütung zur Abgeltung besonderer zeitlicher Beanspruchung

Pflichten:

Leitende Angestellte tragen diese besonderen Pflichten:

  • eigenverantwortliche und sorgfältige Wahrnehmung der übertragenen Führungs- und Entscheidungsaufgaben;
  • Einhaltung der arbeitsvertraglichen Treue-, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten;
  • Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, insbesondere der betrieblichen Sicherheitsanordnungen und Unterweisungen.

Häufige Fehler

Bei der Einstufung leitender Angestellter treten häufig folgende Fehler auf:

  • Titelbasierte Einstufung statt funktionsbezogener Prüfung;
  • Falsche Einstufung ohne echte Führungsverantwortung – dies kann rückwirkende Überstundenansprüche auslösen.
  • Grundgehalt im Vertrag ausgewiesen – sonstige Verletzung der Transparenzpflicht nach AVRAG.
  • AZG-Ausnahme wird auf Positionen angewandt, die keine tatsächliche Entscheidungsautonomie in personellen und wirtschaftlichen Fragen haben.

Handlungsempfehlungen

Um Haftungsrisiken bei der Einstufung zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen empfohlen:

  • tatsächliche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse konkret erheben und dokumentieren;
  • Entscheidungskompetenzen in personellen und wirtschaftlichen Fragen schriftlich verankern.
  • Grundgehalt im Vertrag separat ausweisen.
  • Bei Unsicherheiten über die korrekte Einstufung eine rechtliche Prüfung vor Vertragsabschluss einholen.