Einvernehmliche Auflösung

Aktualisiert am:
8
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October
2026

Einvernehmliche Auflösung in Österreich: Sperrfrist, Abfertigung, Anfechtung und Gestaltungsmöglichkeiten. Engelbrecht Rechtsanwälte Wien erklärt.

Einvernehmliche Auflösung Österreich – Auflösungsvereinbarung & Rechte | Engelbrecht

Definition

Die einvernehmliche Auflösung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Parteien müssen der Beendigung und dem Auflösungstermin zustimmen. Gesetzliche Kündigungsfristen und -termine sind dabei grundsätzlich nicht einzuhalten. Offene Ansprüche bleiben bestehen und sollten in der Vereinbarung nachvollziehbar geregelt werden.

Anwendungsbereich

Die einvernehmliche Auflösung wird in folgenden Situationen bevorzugt eingesetzt:

  • Beendigung von Dienstverhältnissen mit Führungskräften oder Geschäftsführern, wenn eine abgestimmte Trennung gewünscht ist
  • Trennung im Rahmen von Umstrukturierungen oder strategischen Veränderungen
  • Konfliktsituationen, in denen beide Seiten eine vereinbarte Lösung anstreben
  • Verhandlungen zusätzlicher Konditionen wie freiwilliger Abgangszahlungen, Freistellung oder Geheimhaltung

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Rechtliche Grundlagen

Die einvernehmliche Auflösung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • §§ 861 ff sowie §§ 870 f ABGB: Zustandekommen der Vereinbarung und mögliche Willensmängel
  • § 104a ArbVG: Beratung mit dem Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers
  • § 23 AngG und § 14 BMSVG: Ansprüche nach dem System der Abfertigung alt beziehungsweise neu

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Fristen & Termine

Bei der einvernehmlichen Auflösung sind folgende Fristen zu beachten:

  • Keine gesetzliche Frist – der Auflösungstermin wird von beiden Parteien frei vereinbart
  • Verlangt der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachweislich eine Beratung mit dem Betriebsrat, kann innerhalb der folgenden zwei Arbeitstage keine wirksame einvernehmliche Auflösung vereinbart werden.
  • Für die Anfechtung wegen Irrtums gelten grundsätzlich drei Jahre ab Vertragsabschluss; bei Zwang oder Arglist sind Fristbeginn und Fristdauer gesondert zu prüfen.

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Rechte & Pflichten

Beide Parteien haben bei der einvernehmlichen Auflösung folgende Rechte:

  • Freie Entscheidung über die Zustimmung sowie Vereinbarung des Auflösungstermins und zusätzlicher Leistungen
  • Möglichkeit, vor der Zustimmung rechtlichen Rat einzuholen; Arbeitnehmer können unter den Voraussetzungen des § 104a ArbVG eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangen
  • Anspruch auf gesetzlich zustehende Endabrechnungsansprüche und Abfertigung; über das Guthaben der Abfertigung neu kann bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen verfügt werden

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Pflichten

Folgende Pflichten sind bei der einvernehmlichen Auflösung zu beachten:

  • Die Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden; bei bestimmten geschützten Personen und bei Lehrlingen ist Schriftform gesetzlich erforderlich.
  • Offenes Entgelt, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sind entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen abzurechnen.
  • Die Vereinbarung muss freiwillig zustande kommen; arglistige Täuschung oder rechtswidrige Drohung können ihre Wirksamkeit beeinträchtigen.

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Häufige Fehler

Bei einvernehmlichen Auflösungen treten häufig folgende Fehler auf:

  1. Die Vereinbarung wird nicht dokumentiert oder besondere Form- und Belehrungsvorschriften für geschützte Personen werden übersehen.
  2. Eine pauschale Bereinigung aller Ansprüche wird vereinbart, ohne offene Entgelt- und Abfertigungsansprüche einzeln zu prüfen.

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Handlungsempfehlungen

Für eine rechtssichere und vollständige Auflösungsvereinbarung empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Auflösungstermin, offene Ansprüche und zusätzliche Leistungen schriftlich und eindeutig festhalten.
  2. Ein Verlangen nach Betriebsratsberatung sowie besondere Form- und Belehrungsvorschriften beachten.
  3. Freistellung, Konkurrenzklauseln und Dienstzeugnis regeln; bei Geschäftsführern auch die Beendigung der Organstellung gesondert klären.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es bei einer einvernehmlichen Auflösung eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich nein. Die vierwöchige Sperre wegen freiwilliger Lösung des Arbeitsverhältnisses wird auf die einvernehmliche Auflösung nicht angewandt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch aus anderen Gründen vorübergehend ruhen, insbesondere für einen Zeitraum, für den Urlaubsersatzleistung gebührt.

Muss eine Auflösungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden?

Grundsätzlich nicht. Schriftform ist aus Beweisgründen dennoch zu empfehlen. Ausnahmen gelten etwa während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz sowie bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses; dort sind auch weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Kann eine einvernehmliche Auflösung angefochten werden?

Ja, etwa bei arglistiger Täuschung, rechtswidriger Drohung oder einem rechtlich erheblichen Irrtum. Nicht jeder Irrtum über die Folgen der Vereinbarung genügt. Die Frist hängt vom Anfechtungsgrund ab; eine einheitliche sechsmonatige Frist gibt es nicht.

Welche Abfertigungsansprüche entstehen bei einvernehmlicher Auflösung?

Bei Anwendbarkeit der Abfertigung alt besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Dienstzeit, grundsätzlich ein Anspruch. Bei der Abfertigung neu bleibt das Guthaben erhalten; eine Auszahlung nach der einvernehmlichen Auflösung setzt grundsätzlich drei Einzahlungsjahre voraus.

Wann ist eine einvernehmliche Auflösung für Führungskräfte vorteilhafter als eine Kündigung?

Wenn beide Seiten Beendigungszeitpunkt und Begleitregelungen gemeinsam festlegen möchten, können sie etwa eine freiwillige Abgangszahlung, Freistellung oder den Umgang mit einer Konkurrenzklausel vereinbaren. Bei GmbH-Geschäftsführern ist zusätzlich zu klären, wie die Organstellung beendet wird.

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