Betriebsvereinbarung abschließen
Wie wird eine Betriebsvereinbarung in Österreich abgeschlossen? Ablauf, Inhalte und rechtliche Wirkung erklärt von Engelbrecht Rechtsanwälte Wien.

Definition
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem zuständigen Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten. Sie kann nur Themen regeln, die ihr durch Gesetz oder Kollektivvertrag zugewiesen wurden. Ihre normativen Bestimmungen gelten unmittelbar und verbindlich für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse, ohne dass die einzelnen Arbeitnehmer zustimmen müssen. Besteht kein Betriebsrat, kann keine Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossen werden.
Anwendungsbereich
Betriebsvereinbarungen kommen unter anderem bei folgenden Themen zum Einsatz:
- allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb;
- Aufwandersatz und Aufwandsentschädigungen;
- Sozialpläne bei bestimmten Betriebsänderungen;
- Bestimmte Arbeitszeitfragen
Rechtliche Grundlagen
Die Betriebsvereinbarung stützt sich auf folgende gesetzliche Bestimmungen:
- § 29 ff ArbVG: Begriff, Schriftformerfordernis und zulässige Regelungsgrundlagen;
- §§ 30 bis 32 ArbVG: Kundmachung, Rechtswirkungen, Geltungsdauer, Kündigung und Nachwirkung;
- §§ 96, 96a und 97 ArbVG: zulässige Regelungsgegenstände und unterschiedliche Formen der betrieblichen Mitbestimmung.
Fristen & Termine
Für die Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen sind insbesondere folgende Regelungen maßgeblich:
- Kündigung: dreimonatige Frist (§ 32 ArbVG), sofern die Betriebsvereinbarung überhaupt gekündigt werden kann.
- Nachwirkung: Nach Kündigung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gelten die Regelungen weiterhin, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen wird
Rechte & Pflichten
Im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen haben Betriebsrat und Beschäftigte folgende Rechte:
- Betriebsrat: Der Betriebsrat kann den Abschluss oder die Änderung einer Betriebsvereinbarung vorschlagen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsinhaber abschließen. Ein allgemeiner Anspruch auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung besteht jedoch nicht. Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen kann im Fall der Nichteinigung die Schlichtungsstelle angerufen werden.
- Arbeitnehmer: Die erfassten Arbeitnehmer haben einen unmittelbaren Anspruch auf Einhaltung der normativen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung. Eine individuelle Zustimmung ist nicht erforderlich.
- Zugang zur Betriebsvereinbarung: Die Betriebsvereinbarung muss im Betrieb aufgelegt oder an einer sichtbaren und für alle Arbeitnehmer zugänglichen Stelle angeschlagen werden (§ 30 Abs. 1 ArbVG). § 31 Abs. 2 ArbVG regelt hingegen kein allgemeines Einsichtsrecht, sondern die Einbeziehung von Heimarbeitern in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung.
Pflichten
Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat haben beim Abschluss und bei der Umsetzung von Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Pflichten:
- Kundmachung: Die Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an einer sichtbaren und für alle Arbeitnehmer zugänglichen Stelle anzuschlagen. Der Betriebsinhaber hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen nach dem Wirksamwerden jeweils eine Ausfertigung zu übermitteln.
- Schriftform: Die Betriebsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
- Günstigkeitsprinzip beachten: Betriebsvereinbarungen dürfen Beschäftigte nicht schlechter stellen als den anwendbaren Kollektivvertrag
Häufige Fehler
Beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen treten häufig folgende Fehler auf:
- Der Regelungsgegenstand ist der Betriebsvereinbarung weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag zugewiesen. Eine solche „freie“ oder „unechte“ Betriebsvereinbarung entfaltet keine normative Wirkung als Betriebsvereinbarung.
- Die Schriftform wird nicht eingehalten. Eine mündliche Vereinbarung entfaltet keine normative Wirkung als Betriebsvereinbarung. Auch daraus können sich unter Umständen einzelvertragliche Ansprüche ergeben.
- Kollektivvertragliche Vorgaben werden nicht ausreichend berücksichtigt.
Handlungsempfehlungen
Für einen rechtswirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Den Regelungsgegenstand vor Beginn der Verhandlungen darauf prüfen, ob eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung besteht.
- Die Betriebsvereinbarung schriftlich abschließen und ordnungsgemäß im Betrieb auflegen oder anschlagen.
- Die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben prüfen und allfällige Abweichungen rechtlich beurteilen.
- Geltungsdauer, Kündigungsmöglichkeiten und allfällige Folgen der Beendigung ausdrücklich regeln und dabei die zwingenden gesetzlichen Vorgaben beachten.
Häufig gestellte Fragen
Gilt eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer im Betrieb?
Nicht zwingend. Die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung gelten für jene Arbeitnehmer, die von ihrem persönlichen, räumlichen und sachlichen Geltungsbereich erfasst werden und für die das abschließende Betriebsratsorgan zuständig ist. Eine individuelle Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen einer erzwingbaren und einer freiwilligen Betriebsvereinbarung?
Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen – etwa über allgemeine Ordnungsvorschriften oder die generelle Lage und Verteilung der Arbeitszeit – kann im Fall der Nichteinigung die Schlichtungsstelle angerufen werden. Ihre Entscheidung ersetzt die fehlende Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Freiwillige Betriebsvereinbarungen kommen dagegen nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen.
Kann eine Betriebsvereinbarung kollektivvertragliche Regelungen unterschreiten?
Kollektivvertragliche Bestimmungen dürfen durch eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Abweichende Regelungen können insbesondere zulässig sein, wenn sie für die Arbeitnehmer günstiger sind, einen im Kollektivvertrag nicht geregelten Gegenstand betreffen oder der Kollektivvertrag selbst einen entsprechenden Regelungsspielraum eröffnet. Beim Günstigkeitsvergleich sind sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen gemeinsam zu beurteilen.
Was passiert, wenn eine Betriebsvereinbarung gekündigt wird?
Das hängt von der Art der Betriebsvereinbarung ab. Unbefristete freiwillige Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Für die bereits erfassten Arbeitsverhältnisse wirken ihre Bestimmungen regelmäßig nach, bis eine neue Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung wirksam wird. Notwendige Betriebsvereinbarungen nach § 96 ArbVG können hingegen grundsätzlich fristlos und ohne Nachwirkung gekündigt werden. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können nicht einseitig gekündigt werden.
Können Betriebsvereinbarungen auch für Homeoffice abgeschlossen werden?
Ja. Homeoffice-Regelungen sind ein typischer und zulässiger Gegenstand von Betriebsvereinbarungen.
Noch Fragen?
Sie verhandeln eine Betriebsvereinbarung oder wollen eine bestehende prüfen? Unsere Arbeitsrechtsspezialisten unterstützen Arbeitgeber und Betriebsrat.