Betriebsratsmitglied: Kündigungs- und Entlassungsschutz
Betriebsratsmitglieder in Österreich genießen besonderen Schutz vor Kündigung und Entlassung. Fristen, Verfahren und Nachwirkungsschutz erklärt von Engelbrecht Wien.

Definition
Betriebsratsmitglieder genießen in Österreich einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie dürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt bzw entlassen werden. Die Zustimmung darf nur aus den gesetzlich abschließend aufgezählten Gründen erteilt werden. Lediglich bei bestimmten besonders schwerwiegenden Entlassungsgründen kann die gerichtliche Zustimmung nachträglich eingeholt werden. Der Schutz soll gewährleisten, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können und wegen ihrer Tätigkeit weder beschränkt noch benachteiligt werden.
Anwendungsbereich
Der besondere Schutz gilt insbesondere für:
- gewählte Betriebsratsmitglieder ab Annahme ihrer Wahl bis grundsätzlich drei Monate nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft;
- Ersatzmitglieder, die aufgrund des endgültigen Ausscheidens eines Mitglieds in den Betriebsrat nachrücken;
- Ersatzmitglieder, die ein verhindertes Betriebsratsmitglied mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis drei Monate nach dem Ende der Vertretung, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung unverzüglich verständigt wurde;
- Mitglieder eines Betriebsrats, der nach dem Ende seiner Tätigkeitsdauer vorübergehend die Geschäfte weiterführt.
Rechtliche Grundlagen
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz basiert auf den folgenden Vorschriften:
- § 120 ArbVG: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsratsmitglieder
- § 121 ArbVG: Kündigungsschutz
- § 122 ArbVG: Entlassungsschutz
Fristen & Termine
Wichtige Fristen und Zeiträume im Zusammenhang mit dem Schutzstatus sind:
- Tätigkeitsdauer des Betriebsrats: grundsätzlich fünf Jahre gemäß § 61 Abs 1 ArbVG;
- Nachwirkungsschutz: grundsätzlich drei Monate nach Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft;
Rechte & Pflichten
Rechte
Betriebsratsmitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
- Kündigung nur nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung (nur zu erteilen bei Vorliegen eines Grundes nach § 121 ArbVG);
- Entlassung nur nach vorheriger – in bestimmten Fällen auch bei nachträglicher – Zustimmung durch das Gericht;
- Schutz vor Beschränkungen und Benachteiligungen wegen der Betriebsratstätigkeit;
- Berücksichtigung der Mandatsschutzklausel bei einem in Ausübung des Mandats gesetzten und unter Abwägung aller Umstände entschuldbaren Verhalten;
- Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung oder Entlassung ohne die erforderliche Zustimmung.
Pflichten
Der Schutzstatus begründet keine besonderen zusätzlichen Pflichten. Es gelten jedoch weiterhin:
- die allgemeinen arbeitsvertraglichen Treue-, Sorgfalts- und Arbeitspflichten, soweit diese nicht durch die rechtmäßige Betriebsratstätigkeit eingeschränkt werden;
- die Pflicht zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse;
- die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Betriebsratsfunktion.
Häufige Fehler
Arbeitgeber machen häufig folgende Fehler:
- Kündigung bzw Entlassung ohne gerichtliche Zustimmung;
- Heranziehung allgemeiner Kündigungsgründe: Es genügt nicht, dass der Grund nichts mit der Betriebsratstätigkeit zu tun hat. Eine Kündigung ist nur aus den in § 121 ArbVG abschließend aufgezählten Gründen zulässig.
- Nichtbeachtung des Nachwirkungsschutzes: Der besondere Schutz besteht grundsätzlich noch drei Monate nach Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft.
- Nichtbeachtung der Mandatsschutzklausel: Ein Verhalten, das in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Berücksichtigung aller Umstände entschuldbar war, darf nicht ohne Weiteres als Kündigungs- oder Entlassungsgrund herangezogen werden.
Handlungsempfehlungen
Vor Maßnahmen gegenüber einem Betriebsratsmitglied empfiehlt es sich:
- den Beginn, die Dauer und eine allfällige Nachwirkung des Schutzes zu prüfen;
- bei Ersatzmitgliedern die Dauer der Vertretung und die Verständigung des Betriebsinhabers festzustellen
- zu prüfen, ob tatsächlich ein Grund nach § 121 oder § 122 ArbVG vorliegt;
- die maßgeblichen Vorfälle und allfällige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sorgfältig zu dokumentieren;
- die gerichtliche Zustimmung grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung zu erwirken.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Betriebsratsmitglied überhaupt gekündigt werden?
Ja. Eine Kündigung ist jedoch nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung und bei Vorliegen eines der in § 121 ArbVG abschließend aufgezählten Gründe zulässig. Dazu zählen betriebliche Einschränkungen oder Stilllegungen, dauernde Arbeitsunfähigkeit und beharrliche Pflichtverletzungen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Dass der Kündigungsgrund nichts mit der Betriebsratstätigkeit zu tun hat, reicht allein nicht aus.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Betriebsratsmitgliedern?
Eine Kündigung setzt immer die vorherige Zustimmung des Gerichts voraus. Auch eine Entlassung bedarf grundsätzlich der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Nur in den Fällen des § 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG kann die Entlassung vor der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Wird die Zustimmung anschließend nicht erteilt, ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Gilt der Schutz auch für Ersatzmitglieder?
Ja. Rückt ein Ersatzmitglied endgültig in den Betriebsrat nach, genießt es den Schutz eines regulären Betriebsratsmitglieds.
Bei einer vorübergehenden Vertretung genießt das ordnungsgemäß nachgerückte Ersatzmitglied den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Vertretung. Ein dreimonatiger Nachschutz besteht, wenn die Vertretung mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde.
Was passiert nach dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats?
Der besondere Schutz besteht grundsätzlich noch drei Monate nach Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft fort. Während dieses Zeitraums gelten weiterhin die Voraussetzungen der §§ 120 bis 122 ArbVG.
Kann ein Betriebsratsmitglied selbst das Arbeitsverhältnis kündigen?
Ja. Dafür ist keine gerichtliche Zustimmung erforderlich. Die Betriebsratsmitgliedschaft endet jedoch gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG automatisch mit dem Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds aus dem Betrieb, regelmäßig also mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Während der Kündigungsfrist bleibt das Mandat grundsätzlich bestehen. Ein gesonderter Rücktritt ist nur erforderlich, wenn das Mandat bereits davor beendet werden soll.
Noch Fragen?
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