Betriebsrat: Freistellung von der Arbeit

Aktualisiert am:
8
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October
2026

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Freistellung ohne Gehaltsabzug. Wann gilt Vollfreistellung? Engelbrecht Rechtsanwälte Wien erklärt die Rechtslage.

Betriebsrat Freistellung Österreich – Rechte, Vollfreistellung & Entgelt | Engelbrecht

Definition

Betriebsratsmitglieder haben in Österreich Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts. Diese Freizeitgewährung kann etwa für Betriebsratssitzungen, Gespräche mit Arbeitnehmern oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Daneben bestehen die gänzliche Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder in größeren Betrieben sowie besondere Ansprüche auf Bildungsfreistellung. Diese Rechte sollen eine wirksame Ausübung der betrieblichen Interessenvertretung ermöglichen.

Anwendungsbereich

Die Freizeitgewährung beziehungsweise Freistellung ist insbesondere in folgenden Situationen relevant:

  • Betriebsratssitzungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und Betriebsversammlungen;
  • Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern sowie Vorbereitung konkreter Betriebsratsmaßnahmen;
  • Teilnahme an betriebsbezogenen Behörden-, Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverfahren;
  • Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen;
  • gänzliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern.

Voraussetzung für die Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG ist, dass die konkrete Tätigkeit zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört und ihre Ausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist.

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Rechtliche Grundlagen

Das Freistellungsrecht stützt sich insbesondere auf folgende Bestimmungen:

  • § 116 ArbVG: erforderliche Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben unter Fortzahlung des Entgelts;
  • § 117 ArbVG: gänzliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in größeren Betrieben;
  • § 118 ArbVG: Bildungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder;
  • § 119 ArbVG: erweiterte Bildungsfreistellung in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern.

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Fristen & Termine

Folgende zeitliche Regelungen sind zu beachten:

  • Freizeitgewährung für konkrete Betriebsratsaufgaben: Es besteht keine gesetzliche Ankündigungsfrist. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich rechtzeitig mitzuteilen.
  • Gänzliche Freistellung: In Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrats ein Mitglied gänzlich freizustellen. Bei mehr als 700 Arbeitnehmern sind zwei und bei mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder freizustellen. Für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ist ein weiteres Mitglied freizustellen.
  • Bildungsfreistellung: Jedes Betriebsratsmitglied hat innerhalb einer Funktionsperiode Anspruch auf höchstens drei Wochen und drei Arbeitstage Bildungsfreistellung. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf fünf Wochen erweitert werden.
  • Ankündigung der Bildungsfreistellung: Der Betriebsinhaber ist mindestens vier Wochen vor Beginn zu verständigen. Der konkrete Zeitpunkt ist im Einvernehmen festzulegen.
  • Erweiterte Bildungsfreistellung: In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern kann ein weiteres Betriebsratsmitglied auf Antrag des Betriebsrats für höchstens ein Jahr gegen Entfall des Entgelts freigestellt werden.

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Rechte & Pflichten

Betriebsratsmitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

  • erforderliche Freizeit für Betriebsratsaufgaben unter Fortzahlung des Entgelts;
  • Fortzahlung jenes Entgelts, das sie ohne die Betriebsratstätigkeit voraussichtlich verdient hätten;
  • gänzliche Freistellung auf Antrag des Betriebsrats bei Erreichen der gesetzlichen Betriebsgröße;
  • Freistellung zur Teilnahme an geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen;
  • Schutz vor finanziellen oder sonstigen Benachteiligungen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit.

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Pflichten

Bei der Inanspruchnahme sind insbesondere folgende Pflichten zu beachten:

  • Die Freizeit darf nur für gesetzliche Betriebsratsaufgaben in Anspruch genommen werden.
  • Das Betriebsratsmitglied muss den Arbeitgeber grundsätzlich rechtzeitig über Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informieren.
  • Die Tätigkeit ist so weit zu beschreiben, dass der Arbeitgeber ihre Zugehörigkeit zur Betriebsratsarbeit und ihre Erforderlichkeit nachvollziehen kann. Vertrauliche Inhalte oder eine vollständige Tagesordnung müssen nicht offengelegt werden.
  • Eine unberechtigte Inanspruchnahme für betriebsfremde Zwecke kann zum Entfall des Entgeltanspruchs und – abhängig von den Umständen – zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

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Häufige Fehler

Folgende Fehler treten beim Thema Freistellung regelmäßig auf:

Unberechtigte Verweigerung der erforderlichen Freizeit: Gehört die Tätigkeit zu den Betriebsratsaufgaben und ist ihre Ausübung während der Arbeitszeit erforderlich, darf die Freizeitgewährung nicht ohne Weiteres verweigert werden.

Falsche Berechnung der Betriebsgröße: Der Anspruch auf gänzliche Freistellung besteht erst bei mehr als 150 Arbeitnehmern und wird auf Antrag des Betriebsrats geltend gemacht.

Unzureichende Mitteilung durch das Betriebsratsmitglied: Die bloße Angabe „Betriebsratsarbeit“ kann im Einzelfall zu wenig sein. Art, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sollten nachvollziehbar mitgeteilt werden.

Entgeltfortzahlung bei jeder Bildungsfreistellung angenommen: In Betrieben mit dauerhaft weniger als 20 Arbeitnehmern besteht die Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG gegen Entfall des Entgelts. Auch die erweiterte Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG ist unbezahlt.

Übernahme sämtlicher Schulungskosten durch den Arbeitgeber angenommen: Der Arbeitgeber muss nicht automatisch Seminar-, Reise- und Aufenthaltskosten tragen. Seine gesetzliche Verpflichtung betrifft grundsätzlich die Freistellung und – soweit vorgesehen – die Entgeltfortzahlung.

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Handlungsempfehlungen

Folgende Maßnahmen helfen, Konflikte zu vermeiden:

  1. Die Inanspruchnahme erforderlicher Freizeit sollte rechtzeitig und nachvollziehbar kommuniziert werden.
  2. Zeitpunkt, voraussichtliche Dauer und allgemeiner Gegenstand der Betriebsratstätigkeit sollten dokumentiert werden.
  3. Der Freistellungsanspruch in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern sollte frühzeitig in der Personalplanung berücksichtigt werden.
  4. Bildungsfreistellungen sollten mindestens vier Wochen im Voraus angekündigt und zeitlich mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
  5. Vor einer Schulung sollte geklärt werden, wer die Seminar-, Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.

Häufig gestellte Fragen

Muss das Betriebsratsmitglied einen Grund für die Freizeitgewährung nennen?

Das Betriebsratsmitglied muss keine vertraulichen Inhalte oder eine vollständige Tagesordnung offenlegen. Die bloße Mitteilung, dass „Betriebsratsarbeit“ verrichtet werde, kann jedoch zu wenig sein. Die Art der Tätigkeit, ihr Zeitpunkt, ihre voraussichtliche Dauer und ihre Erforderlichkeit müssen grundsätzlich nachvollziehbar sein.

Erhält ein freigestelltes Betriebsratsmitglied weiterhin sein volles Entgelt?

Bei der Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG und der gänzlichen Freistellung nach § 117 ArbVG ist das Entgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist das Ausfallsprinzip: Das Betriebsratsmitglied erhält jenes Entgelt, das es ohne die Freistellung voraussichtlich verdient hätte.

Bei der Bildungsfreistellung gelten Ausnahmen. In Betrieben mit dauerhaft weniger als 20 Arbeitnehmern besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch die erweiterte Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG erfolgt ohne Entgelt.

Ab welcher Betriebsgröße sind Betriebsratsmitglieder gänzlich freizustellen?

In Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrats ein Betriebsratsmitglied gänzlich freizustellen. Bei mehr als 700 Arbeitnehmern sind zwei und bei mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder freizustellen. Für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ist ein weiteres Mitglied freizustellen.

Wer trägt die Kosten für Betriebsratsschulungen?

Der Arbeitgeber hat bei der Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG grundsätzlich das Entgelt fortzuzahlen, sofern im Betrieb dauerhaft zumindest 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Seminar-, Reise- und Aufenthaltskosten sind davon zu unterscheiden und nicht automatisch vom Arbeitgeber zu tragen. Sie können abhängig vom Einzelfall insbesondere vom Betriebsratsfonds, der Gewerkschaft oder dem Veranstalter übernommen werden.

Noch Fragen?

Fragen zur Freistellung oder Vollfreistellung von Betriebsratsmitgliedern? Wir beraten Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen.