Entlassung leitender Angestellter: Entlassungsgründe

Aktualisiert am:
8
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October
2026

Welche Entlassungsgründe gelten für leitende Angestellte in Österreich? Was bedeutet Unverzüglichkeit? Engelbrecht Rechtsanwälte Wien erklärt.

Entlassung leitender Angestellter Österreich – Gründe, Fristen & Rechte | Engelbrecht

Definition

Die Entlassung ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber. Dabei sind weder Kündigungsfristen noch Kündigungstermine einzuhalten. Für leitende Angestellte gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für andere Angestellte. Aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung und erhöhten Verantwortung können Pflichtverletzungen jedoch besonders schwer wiegen.

Anwendungsbereich

Die Entlassung leitender Angestellter ist in folgenden Situationen relevant:

  • schwerwiegende Vertrauensverletzungen, etwa Untreue, Betrug oder Unterschlagung;
  • Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen;
  • unbefugte oder pflichtwidrige Verfügungen über Unternehmensvermögen;
  • strafbare Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit.

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Rechtliche Grundlagen

Die Entlassung stützt sich auf folgende zentrale Rechtsgrundlagen:

  • § 27 AngG: Entlassungsgründe für Angestellte;
  • OGH-Judikatur: insbesondere zu den einzelnen Entlassungsgründen, zur besonderen Vertrauensstellung leitender Angestellter sowie zum Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes.

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Fristen & Termine

Bei der Entlassung ist insbesondere das Gebot der Unverzüglichkeit zu beachten. Die Entlassung ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub auszusprechen, sobald der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Eine kurze Frist zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder rechtlichen Prüfung ist zulässig, sofern diese zügig erfolgt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung kann zum Verlust des Entlassungsrechts führen.

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Rechte & Pflichten

Bei der Entlassung haben beide Seiten folgende Rechte:

  • Arbeitgeber: Recht zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines gesetzlichen Entlassungsgrundes;
  • Arbeitnehmer: Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Ansprüche;
  • Arbeitnehmer: Möglichkeit, die Berechtigung der Entlassung gerichtlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche aus einer unberechtigten Entlassung geltend zu machen.

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Pflichten

Im Zusammenhang mit dem Entlassungsausspruch besteht insbesondere für den Arbeitgeber die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt ohne unnötigen Aufschub aufzuklären und den Entlassungsgrund unverzüglich geltend zu machen.

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Häufige Fehler

Bei Entlassungen leitender Angestellter werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

  1. Verspäteter Ausspruch der Entlassung: Wird die Entlassung nach ausreichender Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts ohne sachlichen Grund verzögert, kann das Entlassungsrecht verloren gehen.
  2. Unzureichende Dokumentation: Ist der Entlassungsgrund nicht ausreichend dokumentiert, kann dies dessen Nachweis in einem späteren Gerichtsverfahren erheblich erschweren.
  3. Unzureichende Sachverhaltsaufklärung: Eine Entlassung wird ausgesprochen, bevor der zugrunde liegende Sachverhalt ausreichend geklärt wurde.
  4. Fehlende Prüfung des Entlassungsgrundes: Liegt kein ausreichender Entlassungsgrund vor, können insbesondere Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und weitere Beendigungsansprüche entstehen.

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Handlungsempfehlungen

Eine rechtssichere Entlassung erfordert folgende Schritte:

  1. Sachverhalt unverzüglich prüfen: Nach Bekanntwerden eines möglichen Entlassungsgrundes ist der Sachverhalt ohne unnötigen Aufschub aufzuklären.
  2. Entlassungsgrund prüfen und dokumentieren: Vor Ausspruch der Entlassung sollte geprüft werden, ob ein Entlassungsgrund nach § 27 AngG vorliegt. Relevante Unterlagen und sonstige Beweismittel sollten gesichert werden.
  3. Entlassung unverzüglich aussprechen: Steht der maßgebliche Sachverhalt ausreichend fest, ist die Entlassung grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub auszusprechen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind typische Entlassungsgründe für leitende Angestellte?

Die Entlassungsgründe richten sich grundsätzlich nach § 27 AngG. In Betracht kommen insbesondere Vertrauensunwürdigkeit, erhebliche Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht, beharrliche Dienstverweigerung sowie bestimmte strafbare Handlungen. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung leitender Angestellter können Pflichtverletzungen im Einzelfall besonders schwer wiegen.

Was bedeutet „Unverzüglichkeit“ bei der Entlassung?

Der Arbeitgeber muss einen Entlassungsgrund grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub geltend machen. Er ist jedoch berechtigt, den Sachverhalt zunächst ausreichend aufzuklären und erforderliche interne oder rechtliche Abklärungen vorzunehmen, sofern diese zügig erfolgen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung kann zum Verlust des Entlassungsrechts führen.

Welche Ansprüche hat ein entlassener leitender Angestellter?

Die Ansprüche hängen insbesondere davon ab, ob die Entlassung berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist. Bei einer unberechtigten Entlassung können insbesondere Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie weitere Beendigungsansprüche bestehen. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung kann auch bei einer berechtigten Entlassung bestehen. Hinsichtlich einer Abfertigung ist nach dem jeweils anwendbaren Abfertigungssystem zu unterscheiden.

Kann eine Entlassung rückgängig gemacht werden?

Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung, auch wenn kein ausreichender Entlassungsgrund vorliegt. Eine unberechtigte Entlassung führt daher grundsätzlich zu Ersatzansprüchen des Arbeitnehmers. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann insbesondere einvernehmlich vereinbart werden; besondere gesetzliche Schutzbestimmungen können abweichende Rechtsfolgen vorsehen.

Muss der Betriebsrat bei einer Entlassung informiert werden?

Nein, sofern es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG handelt. Diese Personen sind vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgenommen, weshalb die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei einer Entlassung grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächlich ausgeübte Funktion und nicht allein die Bezeichnung der Position.

Noch Fragen?

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