Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) – Eine Übersicht

Mit dem GesLeiPoG BGBl I 2026/25, setzt der österreichische Gesetzgeber die „Women on Boards-RL" um. Kern der Neuregelung ist eine Erhöhung der Geschlechterquote in den Aufsichts- und Verwaltungsräten börsennotierter Gesellschaften.
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August
2026
Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) – Eine Übersicht
Zusammenfassung

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das GesLeiPoG für Aufsichts- und Verwaltungsräte börsennotierter Gesellschaften eine zwingende Mindestquote von jeweils 40 % Frauen und Männern vorsieht. Die Vorgabe ist bei sämtlichen künftigen Wahlen und Entsendungen zu beachten. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der Bestellung.

Für nicht börsennotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern bleibt es bei der bisherigen 30% Quote. Für Vorstandsmitglieder wurde keine gesetzliche Mindestquote eingeführt. Hier verbleibt es bei der Möglichkeit, unternehmensinterne Zielvorgaben festzulegen.

Alle Regelungen sind ab 1. Jänner 2027 einzuhalten.

Mit dem GesLeiPoG BGBl I 2026/25, setzt der österreichische Gesetzgeber die „Women on Boards-RL" um. Kern der Neuregelung ist eine Erhöhung der Geschlechterquote in den Aufsichts- und Verwaltungsräten börsennotierter Gesellschaften.

Die Regelungen für nicht börsennotierten Unternehmen bleiben unverändert.

Vorgaben für den Vorstand börsennotierter Gesellschaften

Besteht der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so hat ihm mindestens eine Frau und ein Mann anzugehören. In Anmeldungen von Vorstandsmitgliedern zum Firmenbuch ist anzugeben, aus wie vielen Frauen und Männern sich der Vorstand zusammensetzt. Ein Vorstandsmitglied, dessen Bestellung dem ersten Satz widerspricht, darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Eine Quotenregelung fehlt.

Anwendungsbereich und Höhe der Frauenquote im Aufsichtsrat

Künftig müssen im Aufsichtsrat einer börsennotierten AG sowie im Verwaltungsrat einer börsennotierten SE mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 % Männer vertreten sein. Die Quote gilt unabhängig von der Größe der Gesellschaft und der Zahl der Organmitglieder. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Gesellschaft börsennotiert ist.

Kann ein Anteil von 40 % aufgrund der konkreten Mitgliederzahl nicht genau erreicht werden, ist jene Personenzahl heranzuziehen, die 40 % am nächsten kommt, ohne 49 % zu überschreiten. Konkret würde dies heißen: In einem dreiköpfigen Aufsichtsrat muss zumindest eine Person dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

Für nicht börsennotierte Gesellschaften, die dauerhaft mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, bleibt es bei der bisherigen 30% Quote. Die Neuregelung führt daher nur bei börsennotierten Gesellschaften zu einer Verschärfung.

Verpflichtete Personen und Organe

Den Aufsichtsrat trifft die Verpflichtung bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung auf die Einhaltung der Quote Bedacht zu nehmen. Selbiges gilt für die Hauptversammlung bei der Wahl sowie für Aktionäre oder sonstige Stellen, denen ein Entsendungsrecht zukommt.

Auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die Quote von 30 % auf 40 % erhöht. Die bisher erforderliche qualifizierte Minderheit, wonach zumindest 20 % der Belegschaft dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören mussten, entfällt bei börsennotierten Gesellschaften.

Grundsätzlich ist der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Eine Unterrepräsentation bei den Arbeitnehmervertretern kann daher durch eine entsprechende Besetzung auf Seiten der Kapitalvertreter ausgeglichen werden und umgekehrt.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Quote

Entspricht eine Wahl oder Entsendung nicht den Quotenvorgaben, ist sie nichtig. Der betreffende Sitz bleibt bis zu einer gesetzmäßigen Besetzung unbesetzt. Es kommt zum sogenannten „leeren Stuhl". Die Quote ist bereits vor der Erstattung eines Wahlvorschlags oder der Ausübung eines Entsendungsrechts zu berechnen. Eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Bestellung ist nicht vorgesehen.

Keine verpflichtende Frauenquote für den Vorstand

Für den Vorstand einer börsennotierten AG / für die geschäftsführenden Direktoren einer SE sieht das GesLeiPoG keine verbindliche Mindestquote vor.

Der Aufsichtsrat kann lediglich individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter festlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht weder eine Pflicht zur Festlegung solcher Ziele noch zu deren Einhaltung. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine systematische Nichtberücksichtigung qualifizierter Frauen dennoch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats begründen kann. Es empfiehlt sich daher eine dokumentierte und langfristige Nachfolgeplanung für Vorstandspositionen.

GesLeiPoG 2027: Handlungsbedarf für Unternehmen

Betroffene Gesellschaften sollten zunächst die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Laufzeit der einzelnen Mandate prüfen. Bei bevorstehenden Wahlen oder Entsendungen ist rechtzeitig festzustellen welche Mindestzahl für das jeweilige Geschlecht gilt.

Darüber hinaus sind bestehende Nominierungsprozesse sowie Entsendungsrechte und die Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung an die neue Rechtslage anzupassen. Sinnvoll ist schließlich auch der frühzeitige Aufbau eines ausreichenden Kandidatenpools, um einen „leeren Stuhl" und damit verbundene Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats zu vermeiden.

Sie möchten wissen, welcher konkrete Handlungsbedarf für Sie besteht? Wir beraten Sie umfassend zur Umsetzung des GesLeiPoG. Von der Prüfung Ihrer Gremienstruktur bis zum Aufbau eines geeigneten Kandidatenpools.

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FAQ zum GesLeiPoG

Für welche Unternehmen gilt die neue 40%-Quote?

Die 40%-Quote gilt für den Aufsichtsrat einer börsennotierten AG sowie den Verwaltungsrat einer börsennotierten SE. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Börsennotierung – unabhängig von der Größe der Gesellschaft oder der Zahl der Organmitglieder.

Was gilt für nicht börsennotierte Gesellschaften?

Für nicht börsennotierte Gesellschaften, die dauerhaft mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, bleibt es bei der bisherigen 30%-Quote. Die Neuregelung führt nur bei börsennotierten Gesellschaften zu einer Verschärfung.

Wie wird die Quote berechnet, wenn 40 % nicht exakt erreichbar sind?

Kann ein Anteil von 40 % aufgrund der konkreten Mitgliederzahl nicht genau erreicht werden, ist jene Personenzahl heranzuziehen, die 40 % am nächsten kommt, ohne 49 % zu überschreiten. In einem dreiköpfigen Aufsichtsrat muss somit zumindest eine Person dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Quote?

Entspricht eine Wahl oder Entsendung nicht den Quotenvorgaben, ist sie nichtig. Der betreffende Sitz bleibt bis zu einer gesetzmäßigen Besetzung unbesetzt – es kommt zum sogenannten „leeren Stuhl". Eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Bestellung ist nicht vorgesehen.

Gilt eine verpflichtende Quote auch für den Vorstand?

Nein. Für den Vorstand einer börsennotierten AG bzw. die geschäftsführenden Direktoren einer SE sieht das GesLeiPoG keine verbindliche Mindestquote vor. Der Aufsichtsrat kann lediglich individuelle quantitative Zielvorgaben festlegen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

Ab wann sind die neuen Regelungen des GesLeiPoG einzuhalten?

Alle Regelungen des GesLeiPoG sind ab 1. Jänner 2027 einzuhalten.

Gilt die erhöhte Quote auch für die Arbeitnehmervertreter?

Ja. Auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die Quote von 30 % auf 40 % erhöht. Die bisher erforderliche qualifizierte Minderheit von 20 % entfällt bei börsennotierten Gesellschaften. Grundsätzlich ist der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sodass eine Unterrepräsentation auf einer Seite durch die andere ausgeglichen werden kann.

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