Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) – Eine Übersicht

Mit dem GesLeiPoG BGBl I 2026/25, setzt der österreichische Gesetzgeber die „Women on Boards-RL" um. Kern der Neuregelung ist eine Erhöhung der Geschlechterquote in den Aufsichts- und Verwaltungsräten börsennotierter Gesellschaften.
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August
2026
Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) – Eine Übersicht
Zusammenfassung

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das GesLeiPoG für Aufsichts- und Verwaltungsräte börsennotierter Gesellschaften eine zwingende Mindestquote von jeweils 40 % Frauen und Männern vorsieht. Die Vorgabe ist bei sämtlichen künftigen Wahlen und Entsendungen zu beachten. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der Bestellung.

Für nicht börsennotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern bleibt es bei der bisherigen 30% Quote. Für Vorstandsmitglieder wurde keine gesetzliche Mindestquote eingeführt. Hier verbleibt es bei der Möglichkeit, unternehmensinterne Zielvorgaben festzulegen.

Alle Regelungen sind ab 1. Jänner 2027 einzuhalten.

Mit dem GesLeiPoG BGBl I 2026/25, setzt der österreichische Gesetzgeber die „Women on Boards-RL" um. Kern der Neuregelung ist eine Erhöhung der Geschlechterquote in den Aufsichts- und Verwaltungsräten börsennotierter Gesellschaften.

Die Regelungen für nicht börsennotierten Unternehmen bleiben unverändert.

Vorgaben für den Vorstand börsennotierter Gesellschaften

Besteht der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so hat ihm mindestens eine Frau und ein Mann anzugehören. In Anmeldungen von Vorstandsmitgliedern zum Firmenbuch ist anzugeben, aus wie vielen Frauen und Männern sich der Vorstand zusammensetzt. Ein Vorstandsmitglied, dessen Bestellung dem ersten Satz widerspricht, darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Eine Quotenregelung fehlt.

Anwendungsbereich und Höhe der Frauenquote im Aufsichtsrat

Künftig müssen im Aufsichtsrat einer börsennotierten AG sowie im Verwaltungsrat einer börsennotierten SE mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 % Männer vertreten sein. Die Quote gilt unabhängig von der Größe der Gesellschaft und der Zahl der Organmitglieder. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Gesellschaft börsennotiert ist.

Kann ein Anteil von 40 % aufgrund der konkreten Mitgliederzahl nicht genau erreicht werden, ist jene Personenzahl heranzuziehen, die 40 % am nächsten kommt, ohne 49 % zu überschreiten. Konkret würde dies heißen: In einem dreiköpfigen Aufsichtsrat muss zumindest eine Person dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

Für nicht börsennotierte Gesellschaften, die dauerhaft mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, bleibt es bei der bisherigen 30% Quote. Die Neuregelung führt daher nur bei börsennotierten Gesellschaften zu einer Verschärfung.

Verpflichtete Personen und Organe

Den Aufsichtsrat trifft die Verpflichtung bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung auf die Einhaltung der Quote Bedacht zu nehmen. Selbiges gilt für die Hauptversammlung bei der Wahl sowie für Aktionäre oder sonstige Stellen, denen ein Entsendungsrecht zukommt.

Auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die Quote von 30 % auf 40 % erhöht. Die bisher erforderliche qualifizierte Minderheit, wonach zumindest 20 % der Belegschaft dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören mussten, entfällt bei börsennotierten Gesellschaften.

Grundsätzlich ist der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Eine Unterrepräsentation bei den Arbeitnehmervertretern kann daher durch eine entsprechende Besetzung auf Seiten der Kapitalvertreter ausgeglichen werden und umgekehrt.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Quote

Entspricht eine Wahl oder Entsendung nicht den Quotenvorgaben, ist sie nichtig. Der betreffende Sitz bleibt bis zu einer gesetzmäßigen Besetzung unbesetzt. Es kommt zum sogenannten „leeren Stuhl". Die Quote ist bereits vor der Erstattung eines Wahlvorschlags oder der Ausübung eines Entsendungsrechts zu berechnen. Eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Bestellung ist nicht vorgesehen.

Keine verpflichtende Frauenquote für den Vorstand

Für den Vorstand einer börsennotierten AG / für die geschäftsführenden Direktoren einer SE sieht das GesLeiPoG keine verbindliche Mindestquote vor.

Der Aufsichtsrat kann lediglich individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter festlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht weder eine Pflicht zur Festlegung solcher Ziele noch zu deren Einhaltung. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine systematische Nichtberücksichtigung qualifizierter Frauen dennoch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats begründen kann. Es empfiehlt sich daher eine dokumentierte und langfristige Nachfolgeplanung für Vorstandspositionen.

GesLeiPoG 2027: Handlungsbedarf für Unternehmen

Betroffene Gesellschaften sollten zunächst die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Laufzeit der einzelnen Mandate prüfen. Bei bevorstehenden Wahlen oder Entsendungen ist rechtzeitig festzustellen welche Mindestzahl für das jeweilige Geschlecht gilt.

Darüber hinaus sind bestehende Nominierungsprozesse sowie Entsendungsrechte und die Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung an die neue Rechtslage anzupassen. Sinnvoll ist schließlich auch der frühzeitige Aufbau eines ausreichenden Kandidatenpools, um einen „leeren Stuhl" und damit verbundene Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats zu vermeiden.

Sie möchten wissen, welcher konkrete Handlungsbedarf für Sie besteht? Wir beraten Sie umfassend zur Umsetzung des GesLeiPoG. Von der Prüfung Ihrer Gremienstruktur bis zum Aufbau eines geeigneten Kandidatenpools.

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FAQ zum GesLeiPoG

Which companies are subject to the new 40% quota?

The 40% quota applies to the supervisory board of a listed stock corporation (AG) and the administrative board of a listed European Company (SE). The sole deciding factor is the stock market listing, regardless of the company's size or the number of board members.

What applies to non-listed companies?

For non-listed companies that permanently employ more than 1,000 people, the existing 30% quota remains in place. The new regulation only introduces stricter requirements for listed companies.

How is the quota calculated if 40% cannot be reached exactly?

If a 40% quota cannot be met exactly due to the specific number of members, the number of persons closest to 40% must be used, provided it does not exceed 49%. Consequently, in a three-member supervisory board, at least one person must belong to the underrepresented gender.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Quote?

Entspricht eine Wahl oder Entsendung nicht den Quotenvorgaben, ist sie nichtig. Der betreffende Sitz bleibt bis zu einer gesetzmäßigen Besetzung unbesetzt – es kommt zum sogenannten „leeren Stuhl". Eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Bestellung ist nicht vorgesehen.

Does a mandatory quota also apply to the management board?

No. The GesLeiPoG does not mandate a binding minimum quota for the management board of a listed stock corporation (AG) or the executive directors of an SE. The supervisory board may set individual quantitative targets, but it is not required to do so.

When do the new provisions of the GesLeiPoG take effect?

All provisions of the GesLeiPoG must be complied with starting January 1, 2027.

Does the increased quota also apply to employee representatives?

Yes. The quota for employee representatives on the supervisory board is also being increased from 30% to 40%. The previously required qualified minority of 20% no longer applies to listed companies. In principle, the minimum quota must be met by the supervisory board as a whole, meaning that underrepresentation on one side can be offset by the other.

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