Betriebsübergang (§ 3 AVRAG)
Was gilt beim Betriebsübergang nach § 3 AVRAG in Österreich? Automatischer Übergang, Widerspruchsrecht und Informationspflichten erklärt von Engelbrecht Wien.
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil faktisch auf einen neuen Inhaber übergeht und dabei seine wirtschaftliche Identität bewahrt. Ein Rechtsgeschäft zwischen dem bisherigen und dem neuen Inhaber ist dafür nicht zwingend erforderlich. Nach § 3 AVRAG gehen in diesem Fall die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer müssen dem Übergang nicht zustimmen, können diesem jedoch unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Der Erwerber übernimmt die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen.
Anwendungsbereich
§ 3 AVRAG ist insbesondere in folgenden Situationen relevant:
- Unternehmenskauf als Asset Deal (nicht beim Share Deal)
- Outsourcing von Betriebsteilen an externe Dienstleister
- Betriebsverpachtung, Fusion und Unternehmensnachfolge
- Restrukturierungen, bei denen Betriebsteile auf andere Gesellschaften übergehen
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Betriebsübergangs sind:
- § 3 AVRAG: Kernregelung zum Betriebsübergang in Österreich
- § 3a AVRAG: Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern, wenn kein Betriebsrat besteht.
- § 4 AVRAG: Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit und kollektivvertraglicher Bestandsschutz
- § 5 AVRAG: Betriebliche Pensionszusage bei Betriebsübergang
- § 6 AVRAG: Haftung bei Betriebsübergang
- § 109 ArbVG: Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, die mit einem Betriebsübergang verbunden sein können
- EU-Richtlinie 2001/23/EG: Europäische Betriebsübergangsrichtlinie
Fristen & Termine
Beim Betriebsübergang sind folgende Fristen und Pflichten zu beachten:
- Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer: Wird der kollektivvertragliche Bestandsschutz oder eine betriebliche Pensionszusage vom Erwerber nicht übernommen, kann der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme widersprechen. Äußert sich der Erwerber nicht, läuft die Monatsfrist nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung.
- Information der Arbeitnehmer: Besteht keine Arbeitnehmervertretung, sind die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 3a AVRAG im Vorhinein schriftlich über den Betriebsübergang zu informieren.
- Information des Betriebsrats: Liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 ArbVG vor, ist der Betriebsrat so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass er die möglichen Auswirkungen beurteilen und dazu Stellung nehmen kann. Auf Verlangen des Betriebsrats ist eine Beratung durchzuführen.
Rechte & Pflichten
Rechte:
Beim Betriebsübergang haben Arbeitnehmer folgende gesetzliche Rechte:
- Fortbestand der bisher bestehenden Rechte aus dem Arbeitsvertrag, etwa Gehalt, Urlaub und angerechnete Vordienstzeiten
- Unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
- Anspruch auf rechtzeitige Information über den Übergang, sofern keine Arbeitnehmervertretung besteht
- Schutz vor einer Kündigung, deren tragender Grund der Betriebsübergang ist.
Pflichten:
Veräußerer und Erwerber haben beim Betriebsübergang folgende Pflichten:
- Information der Arbeitnehmer: Besteht keine Arbeitnehmervertretung, hat der Veräußerer oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich über den Betriebsübergang zu informieren.
- Betriebsrat: Soweit der Betriebsübergang mit einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 ArbVG verbunden ist, hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und auf dessen Verlangen mit ihm über die geplante Maßnahme zu beraten.
- Erwerber: Eintritt in die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen
Häufige Fehler
In der Praxis treten bei Betriebsübergängen häufig folgende Fehler auf:
- Kein Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal beachtet – beim bloßen Anteilserwerb an der Arbeitgebergesellschaft liegt grundsätzlich kein Betriebsübergang nach § 3 AVRAG vor.
- Betriebsrat bzw betroffene Arbeitnehmer werden nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig informiert.
- Kündigungen werden ausgesprochen, deren tragender Grund der Betriebsübergang ist, obwohl solche Kündigungen unzulässig sind.
- Outsourcing erfolgt ohne Prüfung eines möglichen Betriebsübergangs, was unbeabsichtigte Übergänge von Arbeitsverhältnissen nach sich ziehen kann.
Handlungsempfehlungen
Für eine rechtssichere Durchführung eines Betriebsübergangs empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Frühzeitig prüfen, ob eine geplante Transaktion oder Umstrukturierung einen Betriebsübergang nach § 3 AVRAG auslöst.
- Prüfen, ob eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 ArbVG vorliegt, und gegebenenfalls den Betriebsrat rechtzeitig informieren und einbinden.
- Besteht keine Arbeitnehmervertretung, die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 3a AVRAG rechtzeitig schriftlich informieren.
- Kündigungen nur aus Gründen aussprechen, die nicht im Betriebsübergang selbst liegen.